Die Interessen unserer Anleger

stehen bei uns an erster Stelle

GRUNDSÄTZE IM UMGANG MIT INTERESSENKONFLIKTEN

Als Kapitalverwaltungsgesellschaft sind wir gehalten, ausschließlich im Interesse unserer Anleger zu handeln. Wir gehen unserer Tätigkeit ehrlich, mit der gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach, um dabei im besten Interesse der von uns verwalteten Investmentvermögen oder deren Anleger sowie im Interesse der Marktintegrität zu handeln.

Interessenkonflikte lassen sich insbesondere bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, die für eine Vielzahl von Anlegern und Kunden eine Vielzahl von Dienstleistungen erbringt, nicht immer ausschließen.

In Übereinstimmung mit den maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben, informieren wir nachfolgend über unsere Vorkehrungen zum Umgang mit diesen Interessenkonflikten.

Ziel der Gesellschaft ist es:

  • (potenzielle) Interessenkonflikte zu vermeiden,
  • sofern dies nicht möglich ist, dafür zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte unter der gebotenen Wahrung der Interessen aller Beteiligten gelöst werden, wobei die Beeinträchtigung für den Kunden so weit wie möglich zu minimieren bzw. die Wahrung der Interessen des Kunden vorrangig ist und
  • die notwendige Transparenz gegenüber dem Kunden zu schaffen.

Interessenkonflikte entstehen immer dann, wenn die Gesellschaft bei der Durchführung ihrer Dienstleistung Informationsvorsprünge oder Handlungs- und Ermessenspielräume bei gesetzeskonformen Verhalten zu Lasten des Kunden ausnutzen kann. Das Vorliegen unterschiedlicher Interessenlagen führt allein nicht notwendigerweise zu einem Interessenkonflikt.

Mögliche Interessenkonflikte können sich:

  • im Verhältnis der Gesellschaft selbst, ihren Mitarbeitern, einer relevanten Person, vertraglich gebundenen Vertretern, deren Mitarbeitern und den Konzernunternehmen und deren Mitarbeitern zu den Kunden der Gesellschaft (Sphäre Gesellschaft – Kunden),
  • aufgrund des Handelns der Gesellschaft zwischen verschiedenen Kunden der Gesellschaft (Sphäre Kunde 1 – Kunde 2) ergeben.
  • Es ist auch den Interessenkonflikten Rechnung zu tragen, die sich aus der Struktur oder Geschäftstätigkeit anderer Unternehmen derselben Unternehmensgruppe ergeben und die die Gesellschaft kennt oder kennen müsste.

Auch sind Interessenkonflikte zwischen der Gesellschaft und den von ihr beauftragten Assetmanagern und sonstigen Auslagerungsunternehmen oder Verwahrstellen denkbar.

Besonders naheliegend erscheinen Interessenkonflikte in folgenden Situationen:

  • Erzielung von Vorteilen bzw. Vermeidung von Verlusten zu Lasten von Kunden,
  • Abweichendes Interesse der Gesellschaft am Ergebnis einer für Kunden erbrachten Dienstleistungen,
  • Finanzielle oder sonstige Anreize, die Interessen eines Kunden bzw. einer Kundengruppe über die Interessen anderer Kunden zu stellen,
  • Betreiben eines Konkurrenzgeschäfts zum Kunden,
  • (Künftiger) Empfang von Zuwendungen von Dritten im Zusammenhang mit einer Kundendienstleistung, die über die hierfür übliche Provision oder Gebühr hinausgehen.

Ergeben sich für Mitarbeiter Interessenkonflikte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit (z.B. unklarer Trennung von privaten und geschäftlichen Interessen), sind diese gegenüber der Compliance-Beauftragten offenzulegen. Darüber hinaus ist der Vorgesetzte ggfs. unter Einbeziehung der Geschäftsführung und/oder des Aufsichtsrates zu informieren.

MAßNAHHMEN ZUR BEWÄLTIGUNG VON INTERESSENKONFLIKTEN

Die Maßnahmen zur Bewältigung von Interessenkonflikten zielen darauf ab, angemessene Unabhängigkeit folgender Personen/Unternehmen zu gewährleisten:

  • mit konfliktträchtigen Tätigkeiten betrauten Mitarbeiter,
  • Personen der Leitungsebenen und Aufsichtsgremien,
  • direkt oder indirekt verbundene Personen und Unternehmen,
  • Personen bei Auslagerungsunternehmen und Dienstleistern (soweit relevant).

Dabei sind insbesondere folgende Vorkehrungen zu prüfen und umzusetzen:

  • Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Kontrolle des Informationsaustauschs (Informationsbarrieren, „Chinese Walls“),
  • Verhinderung unsachgemäßer Einflussnahme,
  • gesonderte Überwachung der betreffenden Personen,
  • Verbote,
  • Regelmäßige Mitarbeiterschulungen
  • Verzicht auf Erbringung der konfliktbehafteten Dienstleistung.

Sind die organisatorischen Vorkehrungen nicht geeignet, das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen nach vernünftigem Ermessen zu unterbinden, so müssen die allgemeine Art und Herkunft der verbleibenden Interessenkonflikte bei der Erbringung von Dienstleistungen gegenüber Kunden vorab offen gelegt werden. Die Offenlegung stellt in der Maßnahmenkette den letzten Schritt dar und entbindet die Gesellschaft nicht von ihrer Pflicht, sich zunächst aktiv um Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen.

Die Gesellschaft hat, neben den gesetzlichen Vorgaben, die Wohlverhaltensregeln des Bundesverbandes Investment und Asset Management e.V. (BVI) als Standard verantwortungsvollen Umgangs mit dem Kapital und den Rechten der Anleger anerkannt und umgesetzt.

Sofern Sie zum Umgang mit potenziellen Interessenkonflikten Fragen haben, wenden Sie sich bitte schriftlich an die Compliance-Beauftragte unseres Hauses.

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Bitte schreiben Sie an: compliance@intreal.com.

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IntReal International Real Estate Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH;
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